In Polen sind viele Formen der wirtschaftlichen Betätigung zulässig. Die Hauptkategorien sind:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
Nicht alle Optionen sind für Ausländer unbegrenzt verfügbar.
Natürliche und juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA können nach den gleichen Regeln wie polnische Unternehmen tätig sein (d.h. alle zulässigen Unternehmensformen nutzen).*
Für Ausländer aus anderen Ländern kommen lediglich die folgenden Unternehmensformen in Frage:
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG).
Sie haben auch das Recht, eine Zweigniederlassung zu gründen oder eine Vertretung zu eröffnen.
Ein Einzelunternehmen und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die einfachsten Formen der wirtschaftlichen Betätigung - sie verlangen kein bestimmtes Kapital, auch die Eintragungsgebühren sind sehr niedrig. Gleichzeitig haften bei diesen Unternehmensformen die Firmenbetreiber unbegrenzt und persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Jeder der Gesellschafter zahlt Steuern nach geltenden Sätzen der Einkommensteuer (polnische Abkürzung: PIT).
Personengesellschaften (d.h. Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, KG und KGaA, die sich untereinander durch die Lösungen im Bereich der Gesellschafterhaftung unterscheiden, und von denen eine, nämlich die Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich von Vertretern so genannter freier Berufe gegründet werden kann**) sind ebenfalls einfache Unternehmensformen und bedürfen keiner großen Finanzmittel.
Die letzten beiden Optionen werden empfohlen, wenn die gewerbliche Tätigkeit in großem Maßstab angelegt ist (mehr zur Gründung der jeweiligen Gesellschaften finden Sie unter „Eintragungsprozeduren, Gebühren")
*Gleiche Rechte stehen in diesem Bereich auch folgenden Gruppen zu: Staatsbürger von EU- oder EWR-Drittländern, die eine Ansiedlungsgenehmigung für Polen oder eine Duldungsbescheinigung erhalten haben oder denen der Flüchtlingsstatus in Polen zuerkannt wurde, oder die einstweiligen Schutz in Polen genießen.
**Freie Berufe, denen das Recht zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zusteht, sind: Rechtsanwälte, Rechtsräte, Notare, Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, KrankenpflegerInnen, Buchhalter, Architekten, Bauingenieure, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsbroker, Steuerberater, GeburtshelferInnen, Patentanwälte, Vermögensschätzer, vereidigte Übersetzer/Dolmetscher.
Quelle: Polnische Agentur für Ausländische Investitionen PAIZ, Material vorbereitet von der Anwaltskanzlei Chałas i Współnicy, verfügbar in Polnisch unter:
http://paiz.gov.pl/index/?id=c5b2cebf15b205503560c4e8e6d1ea78
in Englisch:
http://paiz.gov.pl/index/?id=23d2e1578544b172cca332ff74bddf5f



